Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 15a

§ 15a – Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen

(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43) F797933_03_BJNR027370976BJNE010500118 , die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden. (2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und normal normal für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt. normal normal normal arabic (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben. (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren. Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz. 1 column F797933_03_BJNR027370976BJNE010500118 exp

Kurz erklärt

  • Der Empfänger von Explosivstoffen muss einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
  • Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, die in einer Anlage aufgeführt sind.
  • Die Behörde prüft, ob die beteiligten Personen zum Verbringen berechtigt sind und ob eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Behörde die Genehmigung, die auch Bedingungen enthalten kann.
  • Die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport innerhalb der EU muss einem speziellen Formular entsprechen und wird zehn Jahre lang aufbewahrt.